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EU erleichtert Anbauverbot von Gentech-Pflanzen

Klarer Sieg für die Kritiker der Grünen Gentechnik, herbe Schlappe für BASF, Monsanto und die anderen Agro-Giganten: Die EU-Länder sollen künftig allein über den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen auf ihrem Hoheitsgebiet entscheiden können. Das sieht ein Richtlinienentwurf vor, den Gesundheits- und Verbraucherschutzkommissar John Dalli am Dienstag in Brüssel vorstellte. "Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Mitgliedsstaaten mehr Flexibilität benötigen", sagte Dalli. Auf diese Weise lasse sich die Koexistenz von gentechnisch veränderten Organismen und Pflanzen aus konventionellem oder ökologischem Anbau besser regeln. Der Clou: Die Staaten brauchen nach dem Vorschlag etwaige Anbauverbote nicht von der EU-Kommission genehmigen lassen, müssen die Behörde und die übrigen Länder aber einen Monat im Voraus informieren.


Der Kommissar fügte hinzu: „Die Gewährung der Möglichkeit, aus anderen Gründen als der wissenschaftlichen Bewertung der Gesundheits- und Umweltrisiken über den Anbau zu entscheiden, erfordert auch eine Änderung der geltenden Vorschriften. Ich betone dabei, dass das EU-weite wissenschaftlich fundierte Zulassungssystem intakt bleibt.“ Er schloss mit der Bemerkung: „Dies bedeutet, dass eine sehr gründliche Sicherheitsprüfung und ein verschärftes Überwachungssystem beim GVO-Anbau Prioritäten sind und als solche rigoros verfolgt werden. Die Kommission ist entschlossen, noch vor Ende des Jahres Folgemaßnahmen zu treffen.“

Das bereits geltende strikte Zulassungssystem, das auf wissenschaftlichen, Sicherheits- und Verbraucherargumenten basiert, wird unverändert beibehalten.

Mit der den Mitgliedstaaten eingeräumten neuen Möglichkeit, frei über den Anbau zu entscheiden, wird den Bürgern Europas deutlich gemacht, dass Europa ihren Bedenken hinsichtlich gentechnisch veränderter Organismen, die von Land zu Land unterschiedlich sein können, Rechnung trägt. Mit dem neuen Konzept soll das richtige Gleichgewicht erzielt werden zwischen der Beibehaltung eines EU-Zulassungssystems und der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, frei über den GVO-Anbau in ihrem Hoheitsgebiet zu entscheiden. Der Vorschlag steht in Einklang mit den politischen Leitlinien, die Präsident Barroso im September 2009 vorgestellt hat. Mit dieser Ergänzung der Rahmenregelung für GVO dürfte das GVO-Zulassungssystem wirksam funktionieren. Als erster Schritt im Rahmen der geltenden Regelung wird die heutige neue Empfehlung für Leitlinien zur Entwicklung nationaler Koexistenzmaßnahmen die Empfehlung von 2003 ersetzen.

In der früheren Empfehlung wurde ein direkter Zusammenhang zwischen der Einführung von Koexistenzmaßnahmen und der Einhaltung des 0,9 %-Schwellenwertes für die Kennzeichnung gentechnisch veränderter Nahrungsmittel, Futtermittel oder Produkte hergestellt, die für die Direktverarbeitung bestimmt sind. Den Mitgliedstaaten wurde angeraten, Koexistenzmaßnahmen (z. B. den Längenabstand zwischen GVO- und Nicht-GVO-Anbauflächen) auf die Einhaltung des 0,9 %-Grenzwertes für Spuren von GVO in anderen Kulturen zu beschränken.

Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen laut EU-Kommission, dass sich der potenzielle Einkommensverlust für Nicht-GVO-Erzeuger wie Öko-Erzeuger und mitunter konventionelle Erzeuger nicht auf die Überschreitung des Schwellenwertes für die Kennzeichnung beschränkt. "In bestimmten Fällen kann das Vorhandensein von GVO in bestimmten Nahrungsmitteln Marktteilnehmer, die die Produkte als GVO-freie Nahrungsmittel anbieten möchten, schädigen", teilt die Kommission mit

. Die unverbindlichen Leitlinien der neuen Koexistenz-Empfehlung bringen die in den geltenden Vorschriften (Artikel 26a der Richtlinie 2001/18/EG) vorgesehene Möglichkeit, wonach die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen können, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturen zu verhindern, besser zum Ausdruck. Dies gestattet auch Maßnahmen zur Begrenzung des GVO-Gehalts konventioneller Nahrungs- und Futtermittel auf Werte unterhalb des Kennzeichnungsschwellenwertes von 0,9 %. Die Empfehlung präzisiert auch, dass die Mitgliedstaaten „GMO-freie“ Flächen ausweisen können, und gibt den Mitgliedstaaten bessere Leitlinien für die Entwicklung von Koexistenzkonzepten an die Hand. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten wird das Europäische Büro für Koexistenz weiterhin Bestpraktiken für die Koexistenz sowie technische Leitlinien für verwandte Bereiche ausarbeiten.

Der Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 2001/18/EG soll Mitgliedstaaten, die aus anderen Gründen als der wissenschaftlichen Bewertung der Gesundheits- und Umweltrisiken über den GVO-Anbau entscheiden, Rechtssicherheit geben. Deshalb schlägt die Kommission vor, einen neuen Artikel 26b hinzuzufügen, der für alle GVO gelten soll, deren Anbau in der EU entweder im Rahmen der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen wird. Die Mitgliedstaaten werden den GVO-Anbau in ihrem Hoheitsgebiet oder in einem Teil ihres Hoheitsgebiets beschränken oder verbieten können, ohne die für diesen Zweck vorgesehene Schutzklausel in Anspruch zu nehmen. Ihre Entscheidungen werden von der Kommission nicht genehmigt werden müssen, doch besteht die Verpflichtung, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission einen Monat vor der Einführung der jeweiligen Maßnahmen zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten werden auch die allgemeinen Grundsätze der Verträge und des Binnenmarktes einhalten und den internationalen Verpflichtungen der EU nachkommen müssen.

Das auf der wissenschaftlichen Bewertung von Gesundheits- und Umweltrisiken basierende Zulassungssystem der EU wird gleichzeitig beibehalten und weiter verbessert, damit der Schutz der Verbraucher und das Funktionieren des Binnenmarktes für gentechnisch verändertes und nicht gentechnisch verändertes Saatgut sowie für gentechnisch veränderte und nicht gentechnisch veränderte Nahrungs- und Futtermittel gewährleistet sind.

Der Legislativvorschlag wird nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen.


(2010-07-14)

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